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Baggerverleih / PreiseBei
Verleih unserer Baumaschinen ist Vorreservierung notwendig!
Unsere Baumaschinen werden ausschließlich von uns selbst geliefert!
Personal kann bei Bedarf vermittelt werden!
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer!
Bagger und Lader:Minibagger
1 - 4 Tage (pro Tag)
85,00€Minibagger
ab dem 5. Tag (pro Tag)
70,00€Schaeff
Radbagger 10 Tonnen 1 - 4 Tage (pro Tag)
200,00€Schaeff Radbagger 10 Tonnen ab dem 5.
Tag (pro Tag)
160,00€Radlader
0,7cbm 1 - 4 Tage (pro Tag)
145,00€Radlader
0,7cbm ab dem 5. Tag (pro Tag)
125,00€An-
und Abfahrtspauschale bis 25 km
50,00€
An-
und Abfahrtspauschale ab 25 km
75,00€
* alle Preise verstehen sich zzgl. 19% MWST*
Für Anfragen und Reservierungen wenden Sie sich bitte an Herrn Ottmar Rößler 0171/6746821
oder ottmarroessler@t-online.de
Mietbedingungen für Bagger und
Lader
I. Beginn und Ende der
Mietzeit
Grundsätzlich sind Angebote des Vermieters freibleibend.
Zwischenvermietungen oder Verkauf der zur Vermietung angebotenen Geräte behalten
wir uns in jedem Fall vor.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die
Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen verladen sind
oder bei Selbstabholung mit dem für die Übernahme vereinbarten Zeitpunkt. Bei
verzögerter Abnahme gilt der Tag der Bereitstellung.
Die Mietzeit endet
an dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen
Teilen zurückgegeben werden.
Zeiten, die für die Wartung, Pflege und
etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit
Ausnahme von Reparaturen, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden
sind. Diese Ausfallzeiten müssen vom Mieter belegt werden.
II.
Transportkosten und Versand
Die vom Vermieter ausgelegten Fracht- und
Fuhrkosten werden dem Mieter in effektiver Höhe in Rechnung gestellt.
Der Versand erfolgt auf
Gefahr des Mieters, auch haftet der Mieter für eine ordnungsgemäße Rücklieferung
der Geräte zum Lagerplatz des Vermieters, außer bei Lieferung „Frei
Haus“.
III. Mietpreis
Es gelten die mit dem Vermieter
vereinbarten Mietpreise. Für Schmier- und Treibstoff hat der Mieter zu
sorgen.
(Für Firmenkunden: Die Tages-Mietsätze gelten unter der
Voraussetzung, dass die normale Schichtzeit 8 Stunden pro Tag beträgt. Werden
mehr als 8 Stunden am Tag überschritten, so erfolgt pro zusätzlicher Stunde die
Berechnung von einem Zehntel des Tages-Mietsatzes. Die volle Tagesmiete ist auch
dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt
wird.)
IV. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach
Erhalt der Rechnung in bar zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen.
Zahlungen an Vertreter
des Vermieters dürfen nur gegen besondere schriftliche Vollmacht geleistet
werden.
V. Pflichten des Mieters
Der Mieter bestätigt,
daß er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in ordnungsgemäßem und
betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten
Geräte vor jeder Überanspruchug in jeder Weise zu schützen und für sach- und
fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung
Sorge zu tragen; vor allem sind alle Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu
kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Bei Winterbetrieb von
wassergekühlten Mietgeräten - in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des
nächsten Jahres - ist der Mieter verpflichtet, ständig die Frostsicherheit des
Kühlwassers bis zu Temperaturen von -30°C zu kontrollieren. Für eintretende
Frostschäden an dem Wasserkühlsystem ist der Mieter an den Vermieter
schadenersatzpflichtig.
Über die Gestellung von Service-Personal durch
den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Hierdurch werden alle
anderen Bestimmungen des Mietvertrages nicht berührt.
Die Gestellung von
Service-Personal durch den Vermieter entbindet den Mieter nicht von seiner
Unterhaltspflicht.
Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändungen,
Beschädigungen und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter
ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen.
Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in
gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die ordnungsgemäße
Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens
14 Arbeitstage nach dem Eintreffen am Lager des Vermieters eine schriftliche
Mängelanzeige unter genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter
abgesandt ist.
VI. Rechte des Vermieters
Der Vermieter ist zu
jedem Zeitpunkt ohne Angaben von Gründen mit dreitägiger Kündigungsfrist
berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für
den Abtransport werden in diesem Falle ausnahmsweise vom Vermieter getragen.
Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden
können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung oder
Überanspruchung oder Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters,
kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des
Mieters abholen lassen.
Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei
Verletzung aller im Absatz V angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.
In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Beginn von Bagger- und Laderarbeiten
sich zu überzeugen, dass bei diesen Arbeiten keine Kabel, Leitung oder Ähnliches
beschädigt werden können. Alle Schäden die der Mieter an oder mit den Geräten
verursacht, sind vom Mieter selbst zu tragen. Der Vermieter haftet ausdrücklich
nicht für keinerlei Schäden, die der Mieter verursacht.
Reparaturen die
durch verursachte Schäden des Mieters entstehen werden dem Mieter in Rechnung
gestellt und sind binnen 7 Tagen zu begleichen.